Maria-Seltmann-Stiftung

Rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts

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Satzung (Auszug)

§ 1 | Name, Rechtsstand und Sitz

Die Stiftung führt den Namen „Maria-Seltmann-Stiftung“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Weiden i. d. OPf.

§ 2 | Stiftungszweck

( 1 ) Die Stiftung fördert:

- die Altenhilfe
- die Kunst und Kultur in Weiden i. d. OPf. und Umgebung,
- die Wissenschaft, Forschung und Bildung in Weiden i. d. OPf. und Umgebung, insbesondere an der künftigen Fachhochschuleinrichtung in Weiden i. d. OPF.

Außerdem unterstützt die Stiftung Personen, die sich in einer besonderen Notlage befinden. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

( 2 ) Die Stiftungszwecke werden insbesondere durch folgende Maßnahmen erfüllt:

1. Durch die Gewährung von Geld- und Sachmittel an gemeinnützige Einrichtungen der Altenbetreuung, Altenhilfe und Altenpflege.

2. Durch die Gewährung von Geld- oder Sachmittel an natürliche oder juristische Personen um gemeinnützige Kunst- und Kulturaktivitäten in der Stadt Weiden i. d. OPf. und Umgebung zu fördern, zu unterstützen, auszubauen oder neu ins Leben zu rufen.

3. Durch die Gewährung von Geld- oder Sachmittel an natürliche oder juristische Personen um die Wissenschaft, Forschung und Bildung in Weiden i. d. OPF. und Umgebung, insbesondere an der künftigen Fachhochschuleinrichtung in Weiden i. d. OPf. in gemeinnütziger Weide zu fördern; dies soll im Wesentlichen dadurch erfolgen, dass die Stiftung
- wissenschaftliche Veranstaltungen an der Fachhochschuleinrichtung
- den wissenschaftlichen Austausch mit anderen Hochschulen und Forschungseinrichtungen und
- Forschungsvorhaben an der Fachhochschuleinrichtung unterstützt.

4. Durch die Gewährung von Unterstützung an Personen, die sich aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder wegen ihrer wirtschaftlichen Situation in einer besonderen Notlage befinden. Eine Unterstützung soll nur dann gewährt werden, wenn die betreffende Person besonders bedürftig und würdig ist und sich in großer, echter Not befindet.

© 2024 Maria-Seltmann-Stiftung Weiden